AGBs

AGB

§1 Geltung

  1. Unsere Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, d.h. mit natürlichen oder juristischen Personen oderrechtsfähigen Personengesellschaften, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (im folgenden "der Besteller").
  2. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich unsere Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers finden auch dann keine Anwendung, wenn wir ihnen nicht nochmals ausdrücklich widersprechen.

 

§2 Angebot und Umfang der Lieferung

  1. Unsere Angebote sind freibleibend.
  2. Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass eine schriftliche Auftragsbestätigung vorliegt, so ist unser Angebot oder – falls dieses nicht vorliegt – der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
  3. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentumsund urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

 

§3 Preise

  1. Die genannten Preise sind netto, ohne Mehrwertsteuer, ab Werk, ausschließlich Verpackungsund Versandkosten, verbindlich für die nächsten 6 Monate. Ausgenommen sind Sonderregelungen, die in Angeboten oder Vereinbarungen schriftlich fixiert wurden. Nach diesem Zeitraum behalten wir uns eine Anpassung entsprechend der gegebenen Kostensituation vor.
  2. Für Kleinaufträge unter €150 berechnen wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von €50, ausgenommen sind Produkte der Liposuktion für die wir bei einem Auftragswert unter €50 einen Mindermengenzuschlag in Höhe von €10 berechnen.

 

§4 Zahlung

  1. Rechnungen werden mit ihrem Eingang beim Besteller sofort ohne Abzug fällig.
  2. Sonderabreden hinsichtlich der Zahlungsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Bei Zahlungszielüberschreitungen werden die gesetzlichen Verzugszinsen berechnet. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
  4. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Bestellers ist nicht statthaft.
  5. Schecks nehmen wir nur zahlungshalber an; der Besteller trägt alle hierdurch entstehenden Mehrkosten. Wechsel nehmen wir nur an, soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

 

§5 Lieferzeit

  1. Termine für Lieferungen und Leistungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen.
  2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
  3. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  4. Geraten wir mit unseren Lieferungen oder Leistungen in Verzug und gewährt uns der Besteller eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt.
  5. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldmöglichst mitteilen.
  6. Erwächst dem Besteller aufgrund einer Verzögerung, die infolge unseres Verschuldens entstanden ist, ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigunq zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, höchstens jedoch 5% vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig zur Verfügung steht.
  7. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm – beginnend ein Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft – die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und/oder den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

 

§6 Aufträge auf Abruf

  1. Alle Bestellungen auf Abruf sind, soweit nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb 3 Monaten nach Ablauf der Vertragsfrist abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf; ist diese Frist abgelaufen, so sind wir jederzeit berechtigt, die Ware bei gleichzeitiger Versendung in Rechnung zu stellen.
  2. Wurde eine Vertragsfrist nicht vereinbart, so stehen uns die genannten Rechte nach Ablauf eines Jahres seit Vertragsschluss zu.

 

§7 Gefahrenübergang und Versand

  1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr übernommen haben.
  2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über.
  3. Wir versichern Sendungen auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers nach seinen Angaben.
  4. Teillieferungen sowie Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/- 10% sind zulässig.
  5. Der Besteller verpflichtet sich, soweit er von uns Instruktionen, Anwendungs- oder Warnhinweise oder Risikobeschreibungen erhalten hat, diese bei Weitergabe der von uns gelieferten Produkte ebenfalls weiterzugeben und eigenen Kunden eine ebensolche Verpflichtung aufzuerlegen. Insbesondere hat der Besteller im Verhältnis zu uns eine eigene umfassende Prüfungs-, Testund Überwachungspflicht bezüglich der gesamten, von uns gelieferten Ware im Hinblick auf etwaige mögliche Schädigungen Dritter.
  6. Jegliche Weiterverarbeitung der von uns gelieferten Produkte liegt außerhalb unseres Einflusses und damit im ausschließlichen Haftungsbereich des Bestellers, der deshalb insoweit auch zur laufenden Produktbeobachtung verpflichtet ist.

 

§8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung des Gegenstandes durch uns liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
  2. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einbeziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die uns nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Bestellers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
  3. Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.
  4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu
    versichern und uns hiervon Anzeige zu machen. Erfolgt dies nicht, so sind wir berechtigt, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen.
  5. Der Eigentumsvorbehalt und die uns zustehenden Sicherungen gelten bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. bei Bezahlung im sog. Scheck-Wechsel-Verfahren), die wir im Interesse des Bestellers eingegangen sind.
  6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20% übersteigt.

 

§9 Gewährleistung/Haftungsbeschränkungen

  1. Mängelrügen und Gewährleistungsansprüche sind –soweit sie offensichtlich sind– unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach der Lieferung bzw. Durchführung eines Auftrages, uns gegenüber schriftlich zu erheben bzw. geltend zu machen. Unterbleibt diese Mängelanzeige, ist der Besteller mit sämtlichen Ansprüchen betreffend die Gewährleistung ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb eines Jahres uns gegenüber anzuzeigen. Unterbleibt diese Mängelanzeige, ist der Besteller mit Gewährleistungsansprüchen auch hinsichtlich nicht offensichtlicher Mängel ausgeschlossen.
  2. Für zu Recht gerügte Mängel leisten wir in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl nachbessern oder ersatzweise liefern. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller uns eine angemessene Frist zu setzen. Sofern keine angemessene Fristsetzung im vorgenannten Sinn erfolgt, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Zu einem Rücktritt oder einer Minderung ist der Besteller nur dann berechtigt, wenn die Ersatzlieferung oder Nachbesserung im Einzelfall trotz angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht möglich ist.
  3. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über; sie sind uns auf Verlangen frei Haus zurückzusenden.
  4. Für nicht selbst hergestellte oder reparierte Teile und Fremdleistungen beschränkt sich unsere Haftung/Gewährleistung darauf, die Ansprüche gegen unsere Lieferanten oder Subunternehmer wegen etwaigen Mängel abzutreten und den Besteller auf die direkte Geltendmachung dieser Ansprüche zu verweisen. Lediglich für den Fall, dass der Besteller diese Ansprüche gegenüber Dritten nicht realisieren kann, bleibt unsere Haftung wie sie im Rahmen dieser Bedingungen geregelt ist bestehen.
  5. Die Haftung bei Lohnfertigung ist generell auf die von uns bestätigte Leistung beschränkt. Insbesondere bei Beschichtungsaufträgen haften wir daher nicht für Beschädigungen am überlassenen Material. Der hierin enthaltene Haftungsausschluss gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und insoweit, als der Schaden eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beinhaltet. Für einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung zudem auf Vorsatz begrenzt.
  6. Gebrauchte Gegenstände werden nur unter dem Ausschluss jeglicher Gewährleistung eingebaut oder geliefert.
  7. Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse wird keine Gewähr übernommen, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind.
  8. Für etwaige seitens des Bestellers oder Dritte unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, wird keine Haftung übernommen.
  9. Der Besteller hat uns zur Vornahme aller notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Verweigert er dieses, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.
  10. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder bei Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns.
  11. Bei Beschichtungsaufträgen gilt ein Mengenausschuss von bis zu 10% als vereinbart und durch den Besteller akzeptiert, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart und in unserer Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Dies gilt nicht, wenn der Mengenausschuß auf Vorsatz und/oder grober Fahrlässigkeit beruht und insoweit, als der Schaden eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beinhaltet. Für einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung zudem auf Vorsatz begrenzt.
  12. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung und aus uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden.
  13. Wird ein von uns hergestelltes Produkt durch den Besteller, dessen Erfüllungsgehilfen oder Dritte nicht bestimmungsgemäß im Sinne des Medizinproduktegesetzes eingesetzt oder verändert (bspw. Resterilisierung eines von uns als Einmalartikel gekennzeichneten und steril ausgelieferten Produkts), so haften wir in keinem Fall für etwaige Schäden. Wird ein solches Produkt durch den Besteller oder einen Dritten in ein Land importiert, für das wir keine Produktzulassung erwirkt haben, so haften wir in keinem Falle für die Konformität unseres Produkts mit den dort geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie etwaige aus der Nichtkonformität folgende Schäden.
  14. Sämtliche Ansprüche, insbesondere Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche, gegen uns verjähren – falls nicht anders vereinbart – in einem Jahr, soweit eine derartige Verkürzung der Gewährleistungsfrist zulässig ist.
  15. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der hierin enthaltene Haftungsausschluß gilt nicht für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und insoweit, als der Schaden eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beinhaltet. Für einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung zudem aufVorsatz begrenzt.
  16. Wir haften im übrigen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, soweit der Schaden nicht eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beinhaltet. Für einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung zudem auf Vorsatz begrenzt. Eine Haftung unsererseits ist zudem der Höhe nach beschränkt auf den nach der Art der Ware/des Geschäfts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.

 

§10 Weitere Rücktrittsrechte des Bestellers

  1. Der Besteller kann vorn Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei unserem Unvermögen. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern.
  2. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
  3. Ausgeschlossen sind - soweit gesetzlich zulässig - alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, insbesondere auf Wandlung, Kündigung oder Minderung sowie auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind.

 

§11 Gerichtsstand, anwendbares Recht

  1. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem für uns zuständigen Gericht zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
  2. Das Vertragsverhältnis unterliegt deutschem Recht. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.